Der Stadtrat ist das oberste Entscheidungsgremium einer Gemeinde. Interessant ist was die GO NRW §40 dazu aussagt. Zitat :

  • Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
  • Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.

Diese beiden Aussagen muss man bei allen Betrachtungen der Entscheidungen in Rat und Bezirksvertretungen stets beachten.

Der Stadtrat ist im Grundsatz berechtigt Aufgaben zu übertragen. Allerdings ist dieses Recht durch eine Reihe von Bestimmungen in der GO NRW §41 eingeschränkt. Die Details können im nebenstehenden Link nachgelesen werden.

Der Stadtrat und die Bezirksvertretungen werden jeweils auf 5 Jahre gewählt ( GO NRW §42 ). Für den gleichen Zeitraum und mit der Wahl der Mitglieder des Stadtrates, sowie der Bezirksvertretungen, wird der Oberbürgermeister von den Bürgern direkt gewählt ( GO NRW $65 ).

Die Regelanzahl der Ratsmitglieder in Mönchengladbach beträgt nach Kommunalwahlgesetz §3 66 Ratsmitglieder. Die Anzahl kann aufgrund der Ergebnisse der Wahl nach Kommunalwahlgesetz §33 um Ausgleichsmandate erhöht werden. Die aktuelle Anzahl der Ratsmitglieder ist 68. Die konkrete Zusammensetzung kann im Ratsinformationssystem der Stadt nachgelesen werden.

Die Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder, sowie Bestimmungen über Freistellung und Entschädigung regelt die GO NRW in den §§43-46. Die Details sind in der Hauptsatzung der Stadt sowie im Informationsportal über den Rat zu finden.