Abfallwirtschaft

Mit dem Begriff der Abfallwirtschaft verbindet man alle Aufgaben zur Entsorgung von Siedlungs- und Gewerbeabfällen, die einer Kommune übertragen werden.

Grundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG ) als Bundesgesetz und für Mönchengladbach das Landesabfallgesetz ( LAbfG ) für Nordrhein-Westfalen. Weiter sind die Satzungen der Gemeinden zur Abfallentsorgung maßgebend.

mags Abfallsatzung 2019

mags Abfallgebuehrensatzung 2019

mags Abfallentsorgungsanlagen 2019 ( Wertstoffhöfe )

Wir konzentrieren uns hier auf die Bestimmungen, die für den Bürger unmittelbar wichtig oder interessant sind.

Wie der Name schon sagt, ist das Ziel eine möglichst umfassende Kreislaufwirtschaft aufzubauen. Also möglichst wenig an natürlichen Ressourcen zu verbrauchen und stattdessen eine Wiederverwertung von Stoffen zu fördern. Dazu verpflichtet das KrWG die Bürger prinzipiell. Die schadlose Beseitigung von Abfällen ist insofern lediglich als Ausnahme zu sehen.

-> KrWG, §7

-> LAbfG, §1

Das KrWG und das LAbfG beziehen sich auf die üblichen Siedlungsabfälle die in unserer Gesellschaft anfallen. Der Umgang mit anderen Abfällen, beispielsweise solche aus Atomanlagen, werden in anderen Gesetzen geregelt.

-> KrWG, §2 (2)

Was ist eigentlich Abfall ? Das KrWG definiert was Abfall ist im wesentlichen durch folgende Kriterien

  • Der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstand möchte sich dessen entledigen, weil er den Stoff oder Gegenstand nicht weiter verwenden kann oder möchte
  • Der Besitzer bewertet in der Regel selber ob und wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn von einem Stoff oder Gegenstand geht eine Gefahr für die Umwelt oder das sonstige Wohl der Allgemeinheit aus
  • Es wird zwischen Beseitigung und Verwertung unterschieden
  • Weiterhin wird zwischen gängigen Abfällen, mineralischen Abfällen ( Bauschutt, .. ) und Bioabfall unterschieden

-> KrWG, §3 ff

Das Gesetz bestimmt auch, wann die Eigenschaft als Abfall endet. Nämlich dann, wenn ein verwertbarer Stoff oder Gegenstand nach der Verwertung wieder einem nützlichen Zweck zugeführt werden kann und dafür auch ein Markt besteht.

-> KrWG, § 5

In Nordrhein-Westfalen sind die Kommunen durch das LAbfG verpflichtet die Abfallwirtschaft im Sinne des KrWG zu betreiben bzw. zu überwachen.

-> LAbfG, §2

Außerdem sind die kommunalen Träger der Abfallwirtschaft verpflichtet, die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und – verwertung zu informieren und zu beraten.

-> LAbfG, §3

Die Kommunen sind i.d.R. die Entsorgungsträger und als solche verpflichtet die anfallenden Siedlungsabfälle einzusammeln und zur Entsorgung zu befördern

-> LAbfG, §5 (2)

Obwohl das Landesabfallgesetz ( LAbfG ) für ganz NRW gültig ist, kann jede Kommune die konkrete Entsorgung und Verwertung im Rahmen der geltenden Gesetze selber gestalten. Jede Kommune ist deshalb dazu verpflichtet, für den eigenen Verantwortungsbereich eine Satzung aufzustellen, in der die detaillierten Regelungen niedergelegt sind.

-> LAbfG, §9

Einige der wesentlichen Regelungen sind

  • Unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten
  • Welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind
  • Ob und wie groß ein Mindestvolumen je Einwohner vorgeschrieben wird
  • Ob und für welche Abfallarten ein Benutzungszwang vorgeschrieben wird
  • Die Festlegung von Benutzungsgebühren durch den Entsorgungsträger, entweder als einheitliche Gebühr oder wahlweise durch Aufsplittung in eine Grundgebühr und eine mengenbezogene Gebühr
  • Mögliche Geldbußen bei Verstößen

Die Entsorgungsträger sind gegenüber den kommunalen Aufsichtsbehörden Auskunft über alle Tatsachen der Abfallwirtschaft zu geben.

-> LAbfG, §4 (4)