Öffentliche Ordnung

Es ist eine zentrale Aufgabe der kommunalen Verwaltung, die öffentliche Ordnung zu sichern und aufrecht zu erhalten. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit, aber auch die Bestimmungen zum Stadtbild, beispielsweise über Werbeflächen, etc.

Die generelle gesetzliche Grundlage dafür ist im Ordnungsbehördengesetz ( OBG ) des Landes NRW niedergelegt

Die Verwaltung ist danach verpflichtet, eine Ordnungsbehörde zu betreiben und mit ausreichendem Personal auszustatten. Für die konkrete Ausführung der Aufgabenstellung hat die Stadt Satzungen erlassen. Die wichtigste Satzung ist dabei, die über die Ordnung auf Straßen und Anlagen.

Über diese Aufgaben der städtischen Ordnungsbehörden hinaus, wird die öffentliche Ordnung durch die Polizei aufrecht erhalten. Die Polizei und das Ordnungsamt arbeiten eng zusammen. Insbesondere dann, wenn die Befugnisse der städtischen Ordnungsbehörde zur Sanktionierung nicht ausreichen, um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können.

Insbesondere wenn es sich um Straftaten handelt, ist die Polizei und nicht das Ordnungsamt der Stadt zuständig. Einige gesetzliche Grundlagen sind

Polizeigesetz NRW ( PolG NRW )

Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

Die Ordnung auf den öffentlich zugänglichen Straßen, Anlagen und Grünflächen ist in einer zivilisierten Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitsgefühls der Bürger. Sie bildet den Rahmen, indem sich der Bürger sicher im öffentlichen Raum bewegen kann. Im folgenden sind die wesentlichen Verhaltensregeln im öffentlichen Raum aufgeführt. Die konkreten Details sind in der Satzung beschrieben.

Demnach sind die öffentlich zugängliche Räume nur zweckbestimmt zu nutzen und schonend zu behandeln. Es ist verboten,

  • zu übernachten
  • andere durch Lärm, aggressives Verhalten, aggressives Betteln, Pöbeln, … zu belästigen
  • durch die Hinterlassung von Glas und andere gefährliche Gegenstände zu gefährden
  • sich außerhalb von Wegen und Straßen aufzuhalten
  • Fahrzeuge außerhalb ausgewiesener Flächen abzustellen oder zu parken
  • außerhalb ausgewiesener Stellen zu grillen
  • die öffentlichen Bereiche zu verschmutzen ( § 3 )
  • Plakate an nicht ausgewiesenen Flächen anzubringen ( §4 )
  • Kinderspielplätze nicht bestimmungsgemäß zu nutzen ( §5 )
  • Tiere, insbesondere Pferde und Hunde frei umher laufen zu lassen ( §6 )
  • die Öffentlichkeit ungesicherten Gefahrenquellen auszusetzen ( §7 )

Weitere Bestimmungen und Restriktionen finden sich in den §§ 8 – 14.

Im §16 sind dann die Verstöße aufgeführt, die als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1000 € belegt werden können.