Direkte Bürgerbeteiligung

Die Gemeindeordnung bestimmt grundsätzlich, dass die Stadt- und Kreisräte als gewählte Vertreter der Bürger, die Belange der Gemeinden regeln. Dennoch hat der Bürger auch eine Reihe von direkten Einflussmöglichkeiten, von der Anfrage bis zum Bürgerentscheid.

Basis dafür sind in Mönchengladbach die

Gemeindeordnung ( GO NRW )

Durchführungsverordnung Bürgerentscheid

Hauptsatzung der Stadt vom 28. Juni 1995

Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse

Satzung über Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

Kommunalwahlordnung NRW ( KWahlO )

Die konkreten Möglichkeiten sind im folgenden strukturiert und übersichtlich dargestellt. Eine gute Beschreibung über Bürgerbegehren und Bürgerbescheid, sowie allgemein über Bürgerbeteiligung, findet man auch auf www.mehr-demokratie.de.

Die Geschäftsordnung der Stadt sieht in §3, Abs. 6 eine Fragestunde in den Bezirksvertretungen ( BV ) vor, unter folgenden Voraussetzungen :

  • Die BV beschließt in der nächsten Sitzung eine Fragestunde abzuhalten
  • Die Dauer der Fragestunde ist auf 30 Minuten begrenzt
  • Die Fragesteller müssen im Bezirk wohnen
  • Die Fragen müssen mindestens 10 Tage vor der Fragestunde beim Sitzungsleiter schriftlich eingereicht werden
  • Ein Fragesteller kann eine Frage und bis zu zwei Zusatzfragen stellen
  • Die Fragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten
  • Zulässig sind Fragen aus dem Aufgabenbereich der BV
  • Fragen die aus Zeitmangel nicht beantwortet werden können, werden nachträglich beantwortet
  • Eine Aussprache findet nicht statt

Grundsätzlich hat der Bürger das Recht zu erfahren, was seine gewählten Vertreter und die Verwaltung so tun und lassen. Das wird zunächst einmal darin deutlich, dass die Beratungsvorlagen der Ausschüsse und des Rates i.d.R. über das Ratsinformationssystem zugänglich sind. Eingeschränkt ist dieser Zugang allerdings dann, wenn es sich beispielsweise um Personalangelegenheiten geht, oder konkrete Grundstücksgeschäfte entschieden werden müssen.

Wie schon unter „Bürgerfragestunde“ dargestellt, kann der Bürger auch zu konkreten Vorgängen Informationen über die Bezirksvertretungen anfordern. Die Antworten werden dann aber nur exakt die Fragen beantworten die gestellt sind. Einblick in die Unterlagen wird damit nicht gewährt.

Um Einblick auch in Akten zu erlangen, kann man als Bürger das Informationsfreiheitsgesetz NRW geltend machen. Die wesentlichen Randbedingungen und Beschränkungen werden im folgenden beschrieben.

  • Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden
  • Die begehrte Information muss hinreichend beschrieben werden
  • Der Informationszugang ist innerhalb eines Monats zu gewähren oder bereit zu stellen
  • In den §§6 – 10 ist beschrieben, in welchen Fällen der Antrag abgelehnt werden kann
  • Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller Widerspruch einlegen oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.
  • Für die Erteilung / Zugang zu den Informationen können Gebühren verlangt werden. Die Höhe der Gebühren kann zwischen 0 – 1000 € liegen und hängt vom Aufwand ab, der für die Verfügbarmachung erforderlich ist.

Jeder Bürger hat nach § 24 GO NRW das Recht sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt zu wenden.

  • Die Einreichung erfolgt formlos und schriftlich an den Oberbürgermeister
  • Der Beschwerdeausschuss ist verpflichtet sich mit der Eingabe zu befassen
  • Der Antragsteller muss über den Entscheid unterrichtet werden
  • In §15 der Geschäftsordnung ist detailliert festgelegt welche Inhalte eine Anregung / Beschwerde haben darf

Ein Einwohnerantrag hat zum Ziel, den Rat zu zwingen sich mit einer Sache zu befassen und zu entscheiden

Die Rechtsgrundlage für den Einwohnerantrag findet sich zunächst in § 25 Abs 1 GO NRW.

Ein Einwohnerantrag kann für die ganze Stadt durchgeführt werden, oder nur für einen Stadtbezirk wenn die Bezirksvertretung zuständig ist ( § 26 Abs. 9 GO NRW ). Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksvertretungen in Mönchengladbach sind in der Hauptsatzung in §10 beschrieben.

Die Initiatoren eines Einwohnerantrages sind selbst dafür verantwortlich, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten werden und die notwendigen Unterschriften zusammen kommen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Jeder Einwohner der mindestens 14 Jahre alt ist und seit mindestens 3 Monate in der Gemeinde / Bezirk wohnt kann beantragen und teilnehmen
  • Die Einreichung muss schriftlich beim Oberbürgermeister erfolgen, oder beim Bezirksvorsteher wenn sich der Antrag nur auf einen Bezirk bezieht
  • Für die Einreichung sind keine speziellen Fristen definiert
  • Die Initiatoren können eine Beratung der Verwaltung in Anspruch nehmen
  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde

Inhalt des Einwohnerantrags an den Oberbürgermeister / Bezirksvorsteher

  • Der Einwohnerantrag / Unterschriftenlisten werden formlos erstellt
  • Es müssen 1 – 3 Personen als vertretungsberechtigte Bürger benannt werden
  • Der Antrag muss eindeutig formuliert und begründet sein

Ablauf nach Einreichung des Bürgerantrages

  • Die Verwaltung hat unverzüglich die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen
  • Der Rat hat unverzüglich, spätestens innerhalb 4 Monaten nach Einreichung des Antrages, über den Antrag zu beraten und zu entscheiden.
  • Die notwendige Anzahl der Unterschriften für eine erfolgreiche Einreichung beträgt 4 % der Einwohner der Stadt oder des Bezirks
  • Die Prüfung der Zulässigkeit muss innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung des Antrages erfolgt sein
  • Sollte die Prüfung der Zulässigkeit negativ beschieden werden, besteht die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen
  • Die sachliche Befassung und Entscheidung über den Antrag muss innerhalb von 4 Monaten nach Eingang erfolgen

Ein Bürgerbegehren, kann man auch als Antrag der Bürger an die Verwaltung bezeichnen, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Die Rechtsgrundlage für das Bürgerbegehren finden sich zunächst in § 26 Abs 1 GO NRW.

Ein Bürgerbegehren kann für die ganze Stadt durchgeführt werden, oder nur für einen Stadtbezirk wenn die Bezirksvertretung zuständig ist ( § 26 Abs. 9 GO NRW )

Ein initiatives Bürgerbegehren hat den Zweck eine Sache zu entscheiden, mit der der Stadtrat sich noch nicht befasst hat.

Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sind selbst dafür verantwortlich, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten werden und die notwendigen Unterschriften zusammen kommen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Jeder Bürger hat das Recht ein Bürgerbegehren zu initiieren
  • Teilnahmeberechtigt am Bürgerbegehren sind nur Bürger, die berechtigt sind an Kommunalwahlen teilzunehmen. In der Regel alle Deutschen und EU – Bürger ab 16 Jahre
  • Die Einreichung muss schriftlich beim Oberbürgermeister erfolgen, oder an den Bezirksvorsteher im Falle der Beschränkung auf einen Bezirk
  • Für die Einreichung sind keine speziellen Fristen definiert
  • Das Bürgerbegehren ist nicht über alle Belange der Verwaltung zulässig. Details dazu finden sich in § 26 Abs. 5 GO NRW

Inhalt des Schreibens an den Oberbürgermeister

  • Das Schreiben wird formlos erstellt
  • Es müssen 1 – 3 Personen als vertretungsberechtigte Bürger benannt werden
  • Die Fragestellung / Aussage des Bürgerbegehrens muss eindeutig sein und mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
  • Die Fragestellung / Aussage ist zu begründen
  • Die Fragestellung / Aussage kann mit einer Beratungsanfrage verbunden werden. Die Verwaltung ist verpflichtet zu beraten

Ablauf des Bürgerbegehrens

  • Den Vertretern soll die Möglichkeit gegeben werden ihr Anliegen im Rat vorzutragen
  • Die Verwaltung erstellt eine Kostenschätzung über die Forderung / Maßnahme
  • Nach Vorlage der Kostenschätzung können die Vertretungsberechtigten beim Rat eine Vorprüfung über die formale Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragen. Darüber ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden
  • Der Antrag auf Vorprüfung hemmt den Fristablauf
  • Die Unterschriftenlisten müssen die Vertretungsberechtigten, die Frage / Aussage und die Kostenschätzung enthalten
  • Nach Übergabe der Unterschriftenlisten werden diese von der Verwaltung auf Zulässigkeit, Doppeleinträge und Erreichen der notwendigen Anzahl überprüft
  • Für die Zulässigkeit müssen in Mönchengladbach mindestens 4% der Bürger der Stadt oder des Bezirks unterschrieben haben
  • Der zustimmende oder ablehnende Bescheid über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird den Vertretungsberechtigten zugestellt
  • Nur die Vertretungsberechtigten haben das Recht das Bürgerbegehren zurück zu ziehen oder Rechtsmittel einzulegen
  • Ist das Bürgerbegehren zulässig muss sich der Rat darüber beraten und entscheiden
  • Beugt der Rat sich dem Bürgerbegehren gilt dies als Ratsbeschluss
  • Lehnt der Rat das Bürgerbegehren ab, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden

Ein Bürgerbegehren, kann man auch als Antrag der Bürger an die Verwaltung bezeichnen, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Die Rechtsgrundlage für das Bürgerbegehren finden sich zunächst in § 26 Abs 1 GO NRW.

Ein Bürgerbegehren kann für die ganze Stadt durchgeführt werden oder nur für einen Stadtbezirk wenn die Bezirksvertretung zuständig ist ( § 26 Abs. 9 GO NRW )

Ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss wird auch als „kassierendes“ Bürgerbegehren bezeichnet. Der Zweck ist eine Entscheidung des Rates zu ändern oder zu verhindern.

Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sind selbst dafür verantwortlich, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten werden und die notwendigen Unterschriften zusammen kommen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Jeder Bürger hat das Recht ein Bürgerbegehren zu initiieren
  • Innerhalb der letzten 2 Jahre darf zum gleichen Gegenstand kein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein
  • Teilnahmeberechtigt am Bürgerbegehren sind nur Bürger, die berechtigt sind an Kommunalwahlen teilzunehmen. In der Regel alle Deutschen und EU – Bürger ab 16 Jahre
  • Die Einreichung muss schriftlich beim Oberbürgermeister erfolgen, oder an den Bezirksvorsteher im Falle der Beschränkung auf einen Bezirk
  • Die Frist zur Einreichung beträgt 6 Wochen ab Bekanntmachung bei bekanntmachungspflichtigen Ratsbeschlüssen. Praktisch alle Beschlüsse die im Amtsblatt veröffentlicht werden
  • Die Frist zur Einreichung beträgt 3 Monate ab Datum des Ratsbeschluss in allen anderen Fällen
  • Die Einreichung hat auf die Ausführung des Ratsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die Verwaltung kann also noch während der Laufzeit des Bürgerbegehrens den Ratsbeschluss vollziehen.
  • Das Bürgerbegehren ist nicht über alle Belange der Verwaltung zulässig. Details dazu finden sich in § 26 Abs. 5 GO NRW

Inhalt der Einreichung an den Oberbürgermeister

  • Das Schreiben wird formlos erstellt
  • Es müssen 1 – 3 Personen als vertretungsberechtigte Bürger benannt werden
  • Die Fragestellung / Aussage des Bürgerbegehrens muss sich mindestens inhaltlich dem gemeinten Ratsbeschluss zuordnen lassen. Die genaue Benennung des Ratsbeschluss ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert
  • Die Fragestellung / Aussage ist zu begründen
  • Die Fragestellung / Aussage kann mit einer Beratungsanfrage verbunden werden. Die Verwaltung ist verpflichtet zu beraten
  • Die Einreichung unterbricht den Fristablauf für das Ende des Bürgerbegehrens. Bei Einreichung per Email nur dann wenn die Mail mit einer elektronischen Signatur versehen ist

Ablauf des Bürgerbegehren nach Einreichung des Antrages

  • Den Vertretern soll die Möglichkeit gegeben werden ihr Anliegen im Rat vorzutragen
  • Die Verwaltung erstellt eine Kostenschätzung
  • Nach Vorlage der Kostenschätzung können die Vertretungsberechtigten beim Rat eine Vorprüfung über die formale Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragen. Darüber ist innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden
  • Der Antrag auf Vorprüfung hemmt den Fristablauf
  • Die Unterschriftenlisten müssen die Vertretungsberechtigten, die Frage / Aussage und die Kostenschätzung enthalten
  • Die Sammlung der Unterschriften und die Übergabe an den Oberbürgermeister muss innerhalb der Fristen durchgeführt werden
  • Nach Übergabe der Unterschriftenlisten werden diese von der Verwaltung auf Zulässigkeit, Doppeleinträge und Erreichen der notwendigen Anzahl überprüft.
  • Für die Zulässigkeit müssen mindestens 4% der Bürger der Stadt Mönchengladbach oder des Bezirks unterschrieben haben
  • Der zustimmende oder ablehnende Bescheid über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird den Vertretungsberechtigten zugestellt
  • Nur die Vertretungsberechtigten haben das Recht das Bürgerbegehren zurück zu ziehen oder Rechtsmittel einzulegen
  • Ist das Bürgerbegehren zulässig muss sich der Rat darüber beraten und entscheiden
  • Beugt der Rat sich dem Bürgerbegehren gilt dies als Ratsbeschluss
  • Lehnt der Rat das Bürgerbegehren ab, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden

Nach §26, Abs. 6 GO NRW ist die Kommune verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen, wenn ein zulässiges Bürgerbegehren vom Rat nicht angenommen wurde.

Ein Bürgerentscheid ist in Form einer Wahl in der Stadt oder in einem Stadtbezirk durchzuführen. Der Oberbürgermeister ist verantwortlich für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung.

Der Bürgerentscheid ist nach den Bestimmungen der Kommunalwahlordnung ( KWahlO ) durchzuführen. Die Details der Durchführung sind für Mönchengladbach in der Ortssatzung im Teil C, §14 ff detailliert beschrieben.

Nach §26, Abs. 7 GO NRW ist der Bürgerentscheid erfolgreich, wenn mindestens 10% der wahlberechtigten Bürger der zur Abstimmung gestellten Frage zugestimmt oder abgelehnt haben, je nach Fragestellung.

Nach §26, Abs. 1 GO NRW kann der Rat mit einer zweidrittel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beschließen, dass anstelle des Rates die Bürger über eine Sache entscheiden sollen.

Ein Bürgerentscheid ist in Form einer Wahl in der Stadt oder in einem Stadtbezirk durchzuführen. Der Oberbürgermeister ist verantwortlich für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung.

Der Bürgerentscheid ist nach den Bestimmungen der Kommunalwahlordnung ( KWahlO ) durchzuführen. Die Details der Durchführung sind für Mönchengladbach in der Ortssatzung im Teil C, §14 ff detailliert beschrieben.

Nach §26, Abs. 7 GO NRW ist der Bürgerentscheid erfolgreich, wenn mindestens 10% der wahlberechtigten Bürger der zur Abstimmung gestellten Frage zugestimmt oder abgelehnt haben, je nach Fragestellung.

Die Möglichkeiten der Bürger, gegen Entscheidungen öffentlicher Organe juristische Schritte einzuleiten, sind in der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) niedergelegt.

Grundsätzlich hat erst einmal jeder Bürger und jede Organisation das Recht, sich gegen einen Verwaltungsakt ( Bescheid, Planfeststellung, … ) durch eine Klage vor einem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen, wenn er für sich eine Benachteiligung sieht. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Hier einige Beispiele :

  • Bürger A bekommt einen Gebührenbescheid, den er als rechtswidrig erkennen möchte. Gegen diesen Bescheid kann er zunächst Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Wird dieser Widerspruch ablehnend beschieden, kann er gegen den Bescheid / Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
  • Auf einem angrenzenden Grundstück des Unternehmens X wird eine Bebauung geplant, die die Aktivitäten des Unternehmens mit Beschränkungen belegen würde. Das Unternehmen kann gegen die Planfeststellung / Bebauungsplan Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
  • Eine politische Partei ist mit einem Planfeststellungsverfahren der Verwaltung nicht einverstanden. Eine Klage gegen die Verwaltung, zur Änderung der Planung ist nicht möglich, da die politische Partei nicht unmittelbar betroffen ist und kein Verbandsklagerecht hat.
  • In einem Landschaftsschutzgebiet sollen Veränderungen am Lauf eines offenen Gewässers durchgeführt werden. Die Planung der Verwaltung, wird von einem Umweltschutzverband als nicht naturverträglich qualifiziert. Wenn der Umweltschutzverband die Berechtigung zur Verbandsklage hat, kann er gegen die Planfeststellung klagen, obwohl er nicht unmittelbar betroffen ist.

Die beiden letzten Punkt sind wichtig, für das Verständnis des Verbandsklagerechts und weshalb eine Partei, Verein, … nicht generell gegen Entscheidungen von demokratischen Gremien vor dem Verwaltungsgericht klagen können.

In der Praxis werden für Bürger und Organisationen die,

  • Anfechtungsklage, mit der gegen einen Bescheid geklagt werden kann, oder die
  • Feststellungsklage, mit der ein Bescheid einer Behörde erzwungen werden kann,

von Interesse sein.

Wichtig ist auch zu erwähnen,

  • dass in der ersten Instanz einer Verwaltungsgerichtsklage ein Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich ist,
  • die Klage nur allgemein formuliert und begründet werden muss,
  • der Antragsteller keine Beweise und Beweisstücke beibringen muss. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet die konkreten Tatsachen selber zu ermitteln
  • das Verwaltungsgericht selbständig eine einstweilige Anordnung mit der Wirkung erlässt, wenn es diese für geboten hält. Allerdings kann der Kläger diese auch beantragen. Die einstweilige Anordnung unterbricht auf alle Fälle die weitere Durchführung von Aktivitäten ( Bauarbeiten, Materialbeschaffung, … ) die durch den Verwaltungsakt genehmigt wurden.