Kommunale Selbstverwaltung

In Deutschland haben wir ein hierarchisch aufgebautes Rechts- und Verwaltungssystem. Die unterste Ebene ist dabei eine Gemeinde bzw. Stadt, oder ein Landkreis mit eingebetteten Gemeinden / Städten. Darüber setzen die Bundesländer als regionaler Gesetzgeber den konkreten gesetzlichen Rahmen für das Handeln der Stadt- und Kreisräte, sowie der Verwaltungen. Dieses Organisationsprinzip ist in allen Bundesländern gleich, im Detail unterscheiden sich die länderspezifischen Kommunalgesetze jedoch.

Für das Land Nordrhein – Westfalen sind folgende Gesetze für die kommunale Arbeit maßgebend.

Gemeindeordnung ( GO NRW ) : regelt im wesentlichen die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und der Bürgerbeteiligung

Kreisordnung ( KrO NRW) : wie vor, jedoch mit zusätzlichen Bestimmungen zu Landkreisen

Die §§ 1 – 3 der Gemeindeordnung definieren das Wesen, den Wirkungskreis und die grundsätzlichen Aufgaben einer Gemeinde. Die nachfolgenden Links verweisen direkt auf die Bestimmungen.

Besonders wichtig ist, dass den Gemeinden die volle Verantwortung für das zugewiesene Gebiet übertragen wird und damit die Verantwortung für die Verwaltung und Entwicklung einer Gemeinde auch durch Leitenden Beamten und Politiker zu tragen ist.

§ 1 Wesen der Gemeinden

§ 2 Wirkungskreis

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

Ab dem $40 wird dann die Zuständigkeit des Rates für alle Belange der Gemeinde, sowie die grundsätzliche Struktur der Ratsarbeit sowie der Verwaltung festgelegt. Auf die einzelnen Aspekte gehen wir in den Unterpunkten ein.

Grundsätzlich haben weder die Landkreise noch die einzelnen Gemeinden eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz. Das bedeutet, dass die Gemeinden ( gewählter Stadtrat ) zwar im gesetzlichen Rahmen frei handeln können, jedoch den Handlungsrahmen nicht selber definieren können, obwohl die Stadt- und Kreisräte demokratisch gewählte Organe sind.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens der GO bestimmt der Landesgesetzgeber in § 7 Satzungen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten in Satzungen niederlegen können. Auf alle Fälle haben alle Gemeinden jedoch eine Hauptsatzung zu erlassen.

In den §§ 15 – 20 wird grundsätzlich das Gemeindegebiet definiert und der gesetzliche Rahmen für Veränderungen des Gemeindegebietes festgesetzt.

Die §§ 21 – 27 regeln wer Einwohner und Bürger ist, welche grundsätzlichen Pflichten die Gemeinde gegenüber den Einwohnern hat und welche direkten Einflussmöglichkeiten die Bürger auf die Arbeit der Stadträte und Verwaltung hat.

Im einzelnen :

§ 21 Einwohner und Bürger

$ 22 Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern

§ 23 Unterrichtung der Einwohner

§ 24 Anregungen und Beschwerden

§ 25 Einwohnerantrag

§ 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ( Intergrationsrat )

§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte